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   BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61   

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BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61 (https://dejure.org/1964,706)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1964 - II C 188.61 (https://dejure.org/1964,706)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1964 - II C 188.61 (https://dejure.org/1964,706)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt.
  • BVerwG, 11.12.1963 - VI C 77.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt.
  • BVerwG, 26.06.1963 - VI C 157.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt.
  • BGH, 10.01.1951 - II ZR 27/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Der Beweis des ersten Anscheins, der vollen Beweis erbringt, könnt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, nämlich bei Geschehensabläufen, für deren tatsächliche Beurteilung angesichts des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls außer Belang sind (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27.50 - [NJW 1951 S. 360]).
  • BVerwG, 21.11.1963 - II C 93.60

    Begriff des Dienstunfalls - Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt.
  • BVerwG, 11.06.1963 - II C 105.61

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfall als Ursache

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 -, vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -) trägt der Dienstherr nur in den Anwendungsfällen des § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung des Beamten und dem Dienst, also nur in den Fällen, in denen ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Vorrichtung der Gefahr der Erkrankung ein bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1960 - VI A 1212/58
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1964 - II C 188.61
    Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob dem VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... zuzustimmen sei, der die Ansicht vertrete, daß Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen dienstlichem Ereignis und Körperschaden nach Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge dann zu Lasten des Dienstherrn gingen, wenn sie nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten, ohne daß den Beamten daran ein Verschulden treffe oder daß er seine Mitwirkung an der Aufklärung verweigere, und wenn eine - nicht nur ganz entfernte - Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs bestehe (vgl. OVGE 12, 268 und Bescheid vom 11. März 1960 - VI A 1212/58 - [ZBR 1960 S. 290]).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2012 - 3 LB 21/11

    Zum Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls - ionisierende

    Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 -Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2009 - 5 LA 155/07

    Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einem Dienstunfall eines Beamten;

    Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - BVerwG VI C 39.60 -, BVerwGE 14, 181 ; Urt. v. 11.6.1964 - BVerwG II C 188.61 -, Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3, S. 11 ; Urt. v. 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 = NJW 1982, 1893 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 18; Beschl. v. 11.3.1997 - BVerwG 2 B 127.96 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 3 LB 59/01

    Anerkennung einer elektromagnetischen Hypersensibilität "durch ionisierende

    Die Unmöglichkeit weiterer Sachaufklärung kann in diesem Fall nicht dazu führen, dass der Gegner des Beweispflichtigen mit der Beweislast belastet wird und ihm der Nachweis aufgebürdet wird, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch seien nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3).
  • BVerwG, 08.10.1980 - 6 B 52.80

    Lastenverteilung bei Unerweislichkeit einer Tatsache - Rechtsgrundsatz des

    Davon ist das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich schon in dem Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - (Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3) ausgegangen.
  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 132.61

    Rechtsmittel

    Darüber hinaus ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit gegeben, daß die Beschwerden des Klägers, die zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, auf andere Ursachen als auf die in Betracht kommenden Unfälle zurückzuführen sind, so daß schon deshalb der Beweis des ersten Anscheins hier ausscheidet (vgl. Urteile vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184, 185], und vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 -).
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 86.65

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Beendigung eines Beamtenverhältnisses -

    Denn der Anscheinsbeweis kann - wie sich aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt - schon durch die Darlegung der konkreten und tatsächlich fundierten Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Hergangs erschüttert werden (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 139 BBG Nr. 3], Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG VI C 85.63 -mit Hinweis auf Urteil vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 111.62 -, Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG VII C 147.63 - [BVerwGE 20, 229] und Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -).
  • BVerwG, 25.07.1968 - II B 21.66

    Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - Bestimmung der Objektivität

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob Unsicherheiten bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Anwendungsfällen des § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in jeden Falle zum Nachteil des geschädigten Beamten gehen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt, daß für die Verteilung der materiellen Beweislast (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 3, 110 [115]) zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Leiden des Beamten auch bei dem Begehren von Unfallausgleich nach § 139 Abs. 1 BBG die zu § 135 BBG entwickelten Grundsätze gelten und daß danach die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung und dem Dienstunfall - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall des § 135 Abs. 3 BBG - stets den verletzten Beamten trifft (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 139 BBG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 10.07.1968 - VI C 65.65

    Gewährung von Unfallausgleich für einen vor der Verkündung des Deutschen

    Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß auch für die Gewährung von Unfallausgleich (vgl. § 139 BBG, § 130 LBG [F. 1962]) die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "wesentliche Ursache" im Dienstunfallrecht Geltung beanspruchen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 139 BBG Nr. 3]).
  • VG Bayreuth, 18.01.2022 - B 5 K 20.694

    Unfallausgleich, Festsetzung der dienstunfallbedingten Gesamt-MdE, Kausalität

    Die materielle Beweislast obliegt wie beim Dienstunfall dem Beamten; ihn treffen die nachteiligen Folgen, wenn der Ursachenzusammenhang nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.6.1964 - 2 C 188.61 - Buchholz 232s § 139 BBG Nr. 3; zum Nachweis der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls bei bestehender Vorerkrankung des Beamten vgl. OVG NW, B.v. 26.1.2012 - 1 A 229/10 - juris).
  • BVerwG, 29.07.1964 - II C 82.62

    Folgen der Nichterweislichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall

  • BVerwG, 12.11.1964 - II C 116.61

    Beförderung während des Krieges gefallener Soldaten - Tapferkeitsbeförderung

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